AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltung / Angebote
1. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge
und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch
dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich
widersprechen.
2. Unsere Angebote sind ausdrücklich freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere
mündliche Nebenabsprachen und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten,
werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische
Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind
keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich
als solche bezeichnet sind.
4. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Muster-, Probe- und
Verleihlieferungen sind nach Maßgabe der jeweiligen gültigen DIN-EN-Normen
oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.
II. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab unserem Betrieb
ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
2. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis:
im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte
Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei
zurückgegeben werden.
III. Zahlung und Verrechnung
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb
30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Die Zahlung hat innerhalb dieser
Fristen zu erfolgen, so dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche
Betrag spätestens am Fälligkeitsdatum zur Verfügung steht.
2. Von und bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen
berechtigen den Käufer weder zur Zurückhaltung noch zur Aufrechnung.
3. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens nach Mahnung, sind wir berechtigt,
Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu
berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
4. Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche
Vermögensverschlechterung beim Käufer ergibt und die unseren Zahlungsanspruch
gefährden sind wir berechtigt, ihn unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebener
Wechsel, die Ware nach Satzung einer angemessenen Nachfrist
zurückzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung
der gelieferten Waren untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt
vom Vertrag. In jedem Fall können wir die Einzugsermächtigung gemäß Ziffer V/
5 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten
verlangen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung
oder durch eine Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs
abwenden.
IV. Lieferfristen
1. Lieferfristen- und Termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
unseren Betrieb verlassen hat.
2. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen
von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt
unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes
von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände
bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich
mit. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar,
so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
3. Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten
angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten als die Ware bis
zum Fristablauf nicht abgesandt worden ist. Schadensersatzansprüche aus Verzug
und Nichterfüllung richten sich nach Ziffer VIII dieser Bedingungen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem
Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen,
z. B. aus sogenannten Akzeptantenwechseln.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne
von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten, die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware
im Sinne der Ziffer V/1. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt
unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer
uns bereits jetzt das ihm zustehende Eigentumsrecht an dem neuen Bestand
oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt
sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte
gelten als Vorbehaltsware im Sinne Ziffer V/1.
3. Der Käufer darf die Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern. Vorausgesetzt,
dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer V/5 bis
V/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er
nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur
Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen
mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung
der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes
der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren,
an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer V/2 haben, gilt die Abtretung der
Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem
jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht
nur in den Ziffer II/4 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen
ist der Käufer verpflichtet , seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns
zu unterrichten – sofern wir das nicht selber tun – und uns die Einziehung erforderlicher
Auskünfte und Unterlagen zu gewähren.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der
Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen
insgesamt um mehr als 10 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VI. Ausführung der Lieferungen
1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens
jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes
geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko oder frei Haus Lieferungen,
auf den Käufer über.
2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware
sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge
zulässig.
3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen
herzustellen, bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach
Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies
ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine
festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder
Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden.
VII. Haftung und Mängel
1. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück
und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Statt dessen sind wir unter
angemessener Wahrung der Interessen des Käufers berechtigt nachzubessern.
Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung
des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
Die zum Zweck der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen
übernehmen wir im Rahmen unserer allgemeinen Haftung gemäß Ziffer
VIII.
2. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen,
er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon
nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
3. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziffer VIII ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst
entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Unsere Haftung den Fehlern zugesicherter
Eigenschaften richtet sich ebenfalls nach Ziffer VIII.
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere
wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter
Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen – nur in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
beschränkt auf den Vertragsabschluß voraussehbarer vertragstypischer
Schäden.
2. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche
Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird
beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz.
IX. Urheberrechte
1. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten
wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im
Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige
Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen,
Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr
dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns
Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung
derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet
zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei
Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet
sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen
Dritter unverzüglich freizustellen.
X. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Materialien bereitzustellen, so sind
diese zur Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls einer angemessenen
Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei
anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und
sonstige Kosten zu seinen Lasten.
2. Die Anfertigung von Versuchsteilen, einschließlich der Kosten für Formen und
Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers.
3. Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur
Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen
Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten
Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen
Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen
mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereitzuhalten.
4. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen
beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache.
Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht
erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers – spätestens zwei Jahre
nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist Bochum. Gerichtsstand ist, soweit nach
§ 38 Zivilprozessordnung zulässig, der Sitz unserer Hauptniederlassung, wir
können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens
vom 11. 4. 1980.