DEENAT

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung / Angebote

 

1. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge

und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch

dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich

widersprechen.

2. Unsere Angebote sind ausdrücklich freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere

mündliche Nebenabsprachen und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten,

werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische

Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind

keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich

als solche bezeichnet sind.

4. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Muster-, Probe- und

Verleihlieferungen sind nach Maßgabe der jeweiligen gültigen DIN-EN-Normen

oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.

 

 

II. Preise

 

1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab unserem Betrieb

ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

2. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis:

im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte

Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei

zurückgegeben werden.

 

 

III. Zahlung und Verrechnung

 

1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb

30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Die Zahlung hat innerhalb dieser

Fristen zu erfolgen, so dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche

Betrag spätestens am Fälligkeitsdatum zur Verfügung steht.

2. Von und bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen

berechtigen den Käufer weder zur Zurückhaltung noch zur Aufrechnung.

3. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens nach Mahnung, sind wir berechtigt,

Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu

berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der

Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens

bleibt vorbehalten.

4. Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche

Vermögensverschlechterung beim Käufer ergibt und die unseren Zahlungsanspruch

gefährden sind wir berechtigt, ihn unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebener

Wechsel, die Ware nach Satzung einer angemessenen Nachfrist

zurückzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung

der gelieferten Waren untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt

vom Vertrag. In jedem Fall können wir die Einzugsermächtigung gemäß Ziffer V/

5 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten

verlangen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung

oder durch eine Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs

abwenden.

 

 

IV. Lieferfristen

 

1. Lieferfristen- und Termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand

unseren Betrieb verlassen hat.

2. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen

von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt

unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit

solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes

von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände

bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich

mit. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar,

so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.

3. Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten

angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten als die Ware bis

zum Fristablauf nicht abgesandt worden ist. Schadensersatzansprüche aus Verzug

und Nichterfüllung richten sich nach Ziffer VIII dieser Bedingungen.

 

 

V. Eigentumsvorbehalt

 

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung

sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem

Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen,

z. B. aus sogenannten Akzeptantenwechseln.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne

von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten, die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware

im Sinne der Ziffer V/1. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung

der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das

Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der

Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt

unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer

uns bereits jetzt das ihm zustehende Eigentumsrecht an dem neuen Bestand

oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt

sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte

gelten als Vorbehaltsware im Sinne Ziffer V/1.

3. Der Käufer darf die Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen

Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern. Vorausgesetzt,

dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer V/5 bis

V/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er

nicht berechtigt.

4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware

werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur

Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen

mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung

der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes

der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren,

an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer V/2 haben, gilt die Abtretung der

Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem

jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht

nur in den Ziffer II/4 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen

ist der Käufer verpflichtet , seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns

zu unterrichten – sofern wir das nicht selber tun – und uns die Einziehung erforderlicher

Auskünfte und Unterlagen zu gewähren.

6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der

Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.

7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen

insgesamt um mehr als 10 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur

Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

 

VI. Ausführung der Lieferungen

 

1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens

jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes

geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko oder frei Haus Lieferungen,

auf den Käufer über.

2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware

sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge

zulässig.

3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen

herzustellen, bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach

Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies

ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine

festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder

Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden.

 

 

VII. Haftung und Mängel

 

1. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück

und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Statt dessen sind wir unter

angemessener Wahrung der Interessen des Käufers berechtigt nachzubessern.

Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung

des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.

Die zum Zweck der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen

übernehmen wir im Rahmen unserer allgemeinen Haftung gemäß Ziffer

VIII.

2. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen,

er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon

nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.

3. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziffer VIII ausgeschlossen. Dies gilt

insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst

entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Unsere Haftung den Fehlern zugesicherter

Eigenschaften richtet sich ebenfalls nach Ziffer VIII.

 

 

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

 

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere

wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter

Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen

Erfüllungsgehilfen – nur in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,

beschränkt auf den Vertragsabschluß voraussehbarer vertragstypischer

Schäden.

2. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche

Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird

beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung

nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

 

IX. Urheberrechte

 

1. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten

wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im

Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige

Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen,

Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr

dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns

Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung

derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet

zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei

Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet

sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen

Dritter unverzüglich freizustellen.

 

 

X. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge

 

1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Materialien bereitzustellen, so sind

diese zur Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls einer angemessenen

Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei

anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und

sonstige Kosten zu seinen Lasten.

2. Die Anfertigung von Versuchsteilen, einschließlich der Kosten für Formen und

Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers.

3. Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur

Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen

Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten

Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen

Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen

mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereitzuhalten.

4. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen

beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache.

Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht

erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers – spätestens zwei Jahre

nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist Bochum. Gerichtsstand ist, soweit nach

§ 38 Zivilprozessordnung zulässig, der Sitz unserer Hauptniederlassung, wir

können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der

Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens

vom 11. 4. 1980.